Deutschland-Urlaub für internationale Gäste soll sich um bis zu 19% verteuern. Der BVDIU lehnt den deutschen Sonderweg bei der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in Drittländern ab.
Ab 1. Januar 2023 sollen sich Reiseanbieter aus Nicht-EU-Ländern, sogenannten Drittländern wie z.B. USA, Großbritannien oder Japan, für die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer in Deutschland registrieren und auf alle Reiseanteile in Deutschland an deutsche Finanzämter 19 % Mehrwertsteuer bezahlen. Entsprechend würden sich per Stichtag alle Reisen nach Deutschland um diese international einzigartige Sonderbesteuerung verteuern und eine neue Welle an Bürokratie beginnen. Der Anwendungserlass (II C 2-S 7419/19/10002:004 (DOK 2020/0981332) ist bereits in Kraft, wurde allerdings für 2022 vom Bundesministerium der Finanzen im Vollzug ausgesetzt.
Deutsche Incoming-Unternehmen betrifft diese Regelung doppelt negativ, denn seit 2020 müssen Incoming-Unternehmen auch für Reisen im B2B-Bereich die Margenbesteuerung anwenden anstatt die Regelbesteuerung. Somit wird auf diesen Rechnungen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen und die Kunden der Incoming-Unternehmen können keinen Vorsteuerabzug verrechnen.
In allen anderen europäischen Ländern (Ausnahme Kroatien) wurde die Regelung der Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in Drittländern nicht eingeführt. Die beiden Systeme von B2B-Margenbesteuerung für inländische Reiseanbieter einerseits sowie eine Regelbesteuerung von Unternehmen aus Drittländern andererseits sind nicht kompatibel und würden Lieferketten immens zum Nachtteil der deutschen Incoming-Unternehmen stören. Die Regelungen zur Margenbesteuerung werden aktuell von der EU-Kommission evaluiert sowie ggf. neu verfasst. Das Ergebnis dieses Prozesses gilt es mindestens abzuwarten, ohne einen deutschen Sonderweg einzuführen.
Die zusätzliche Besteuerung von Drittlandreiseanbietern beträfe die gesamte Destination Deutschland. Nach den harten Covid-Jahren wären diese zusätzlichen Kosten ein starker Wettbewerbsnachteil gegenüber anderen Reisezielen in Europa. Die B2B-Margenbesteuerung trifft obendrauf die Incoming-Unternehmen in Deutschland und stellt diese Unternehmen im Vergleich zu Agenturen in anderen EU-Ländern schlechter. Mit beiden Regelungen wird der organisierte Incoming-Tourismus für das Reiseland Deutschland beschädigt.
Wir fordern die Benachteiligung der Destination Deutschland durch eine Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen für Unternehmen mit Sitz in Drittländern weiterhin nicht umzusetzen und bei der Europäischen Kommission auf eine Neuregelung der Margenbesteuerung für europäische B2B-Reiseanbieter einzuwirken.