Zusammen mit den anderen Vertretern der deutschen Tourismuswirtschaft, ist auch der BVDIU nicht nur am großen runden Tisch zur Anhörung des Referenten-Entwurfs im BMJV beteiligt gewesen, sondern aktiv geblieben in Verlautbarung der Themenpunkte in Bezug auf unsere Verbandsmitglieder und dem Gesetzesentwurf zur Anpassung des Reiserechts an die EU-Richtlinien.
Im Bereich des B2C-Geschäftes unterstützen wir die Forderungen nach Anpassungen im Gesetzesentwurf, wie sie von allen Verbänden formuliert werden. Auf jeden Fall ist die Vereinfachung der Abläufe und eine Reduzierung der Bürokratie dringend erforderlich.
Unser Hauptaugenmerk liegt aber im Bereich des B2B-Geschäftes, welches für die meisten Incomer/DMC den bedeutendsten Teil ihrer Tätigkeiten ausmacht. Laut Aussagen und Andeutungen soll dieser Bereich im Incoming nach wie vor nicht dem Reiserecht, sondern dem allgemeinen Werkvertragsrecht unterliegen. Allein, wie die Erfahrung zeigt (siehe Gewerbesteuerhinzurechnung von Hotelübernachtungen), genügt dies nicht.
Wir fordern daher: Sorgfältig ausgeschriebene Gesetzesparagraphen in Bezug auf alle möglichen B2B-Verfahren im Tourismusgeschäft, mit einem eindeutig formulierten Ausschluss des B2B im Incoming als NICHT dem Pauschalreiserecht unterliegend.
Es darf nicht sein, dass im Nachgang zu einem Gesetzesbeschluss wiederum Gerichtsverfahren anhängig werden, die versuchen müssen vom Gesetzesgeber zwar nicht eingeschlossenen, aber eben auch nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Abläufen die richtige Zuordnung zu geben.
Im Incoming-Tourismus sind im häufigsten Fall die Kunden des Incoming-Unternehmens/DMC andere Unternehmen und Agenturen im Ausland, die wiederum schon für sich nach geltendem Recht in ihrem Land Reiseveranstalter sind. Diese Unternehmen sichern die Rechte und Ansprüche ihrer Reisenden (der Endkunden) entsprechend ihrem jeweiligen Landesrecht.
Das deutsche Incoming-Unternehmen/DMC ist in diesem Fall der Leistungserbringer im Auftrag des ausländischen Veranstalters und daher ist die Annahme richtig, diese Geschäftsbeziehung unterstehe dem Werkvertragsrecht. Nur sollte dies so auch klar und deutlich in der deutschen Gesetzgebung zum Reiserecht formuliert werden.
Wir bleiben dran und in Kontakt mit den relevanten Stellen in Ministerien und Bundestag.