Die Reisebranche lebt auch beim Thema Margenbesteuerung in einer Unsicherheit, die keine verlässliche unternehmerische Planung zulässt.
Durch die Rechtsprechung des EUGH ist klargestellt, dass die Anwendung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen unabhängig vom Status des Leistungsempfängers anzuwenden ist, also auch im B2B und die EU-Kommission hat Deutschland im September 2015 aufgefordert, die nationalen Vorschriften an die unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen.
Was sich eindeutig liest, nämlich die Marge nur noch einzeln zu berechnen (Einzelmargen), stellt vor allem für Paketer eine große Herausforderung dar, da eine direkte Zuordnung der Vorleistungen entsprechend einzeln ausgewiesenen Margen zu erfolgen hat.
In der Praxis bedeutet diese eine Komplexität, die kaum handelbar ist. Oft steht die Höhe der einzelnen Reisevorleistungen in der Regel erst im Nachgang der Reise tatsächlich fest bzw. ändert sich die Marge nachträglich (z.B. bei nachträglichen Rabatten, Freiplatzberechnungen oder Stornierungen). Wenn einer Leistung keine entsprechende Kundenverrechnung gegenübersteht, können deren Erlöse nicht mehr margenmindern berücksichtig werden, dies u.a. wiederum bei Stornogebühren.
Am Ende bedeutet die EU-Verordnung auch nicht ein Einfaches, komplettes Umstellen im Gesamtbetrieb. Die Vorgabe betrifft soweit ersichtlich nur Verkaufsgeschäfte an Kunden mit Sitz in der EU. Bei Verkauf in nicht-EU Märkte darf weiterhin nach den bestehenden Verfahren verrechnet und versteuert werden.
Und wieder einmal mehr, ist der ganze gesetzgeberische Lauf eine Hängepartie auch für die Incomer/DMC. Noch ist nämlich nicht klar, wie die Bundesregierung die EU-Vorgaben effektiv umsetzen wird. Schon jetzt zeigen sich Differenzen in der nationalen Umsetzungen, z.B. zwischen Spanien und Österreich und es ist davon auszugehen, dass auch Deutschland ein den nationalen Steuergegebenheiten angepasstes Verfahren wählen wird. Als Interessensvertreter unserer Branche werden wir unser Bestes tun, auf eine praktikable Lösung der Politik hinzuarbeiten.
Davon unbesehen bleiben sehr wahrscheinlich die Unstimmigkeiten zwischen den Geschäftspartnern der EU-Staaten, da diese am Ende eben die EU-Vorgaben trotzdem national unterschiedlich handhaben.